Straßenverkehr

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Derzeit wird für den Zutritt zu den Dienstgebäuden von Besucherinnen und Besuchern ein Nachweis einer Immunisierung oder die Vorlage eines negativen Tests verlangt (3G-Regel).

Zwischen der Durchführung des Tests und dem Besuch der Kreisverwaltung dürfen höchstens 24 Stunden liegen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Maskenpflicht: Sie müssen eine medizinische Maske tragen.

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Letzte Änderung: 31. Dezember 2021